Artikel 43 DSGVO – Zertifizierungsstellen
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Artikel 43 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zertifizierungsstellen von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde, von der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde, oder von beiden akkreditiert werden. Vor der Erteilung oder Verlängerung einer Zertifizierung muss die Stelle die Aufsichtsbehörde unterrichten, damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h Gebrauch machen kann.
Absatz 2 verlangt von der Stelle, ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen, sich zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 zu verpflichten, Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Zertifizierung sowie der Siegel und Prüfzeichen festzulegen, transparente Verfahren und Strukturen zur Behandlung von Beschwerden festzulegen und nachzuweisen, dass kein Interessenkonflikt besteht. Diese Voraussetzungen sind kumulativ.
Nach Absatz 4 wird die Akkreditierung für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Stelle die Anforderungen des Artikels weiterhin erfüllt. Absatz 7 verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle, die Akkreditierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit der Verordnung vereinbar sind, und zwar unbeschadet des Kapitels VIII.
Nein. Absatz 4 macht die Zertifizierungsstelle für die angemessene Bewertung verantwortlich, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, jedoch ausdrücklich unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung der Verordnung hat. Dies entspricht Artikel 42 Absatz 4, wonach eine Zertifizierung diese Verantwortung nicht mindert.
Nach Absatz 5 teilen die Zertifizierungsstellen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit, und nach Absatz 6 muss die Aufsichtsbehörde die Anforderungen an die Akkreditierung und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 in leicht zugänglicher Form veröffentlichen und dem Ausschuss übermitteln. Die Absätze 8 und 9 ermächtigen die Kommission zusätzlich, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der für Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigenden Anforderungen sowie Durchführungsrechtsakte über technische Standards und Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Verfahren zu erlassen.