Artikel 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss

(1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:
a) wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde in einem Fall nach Artikel 60 Absatz 4 einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen hat oder den Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt,
b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist,
c) wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 64 nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene Aufsichtsbehörde oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und ist für diese verbindlich.
(3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.
(5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die Aufsichtsbehörde den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen Aufsichtsbehörden wird gemäß Artikel 60 Absätze 7, 8 und 9 angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss beigefügt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 65 Absatz 1 nennt drei Fälle. Der Ausschuss entscheidet, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch nach Artikel 60 Absatz 4 eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen oder ihn als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat, wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung zuständig ist, und wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder einer nach Artikel 64 abgegebenen Stellungnahme nicht folgt.

Nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a betrifft der Beschluss alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt. Der Ausschuss überprüft daher nicht den gesamten Beschlussentwurf der federführenden Behörde, sondern nur die durch den Einspruch tatsächlich streitig gestellten Punkte.

Artikel 65 Absatz 2 verlangt die Annahme innerhalb eines Monats nach der Befassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, wobei diese Frist wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Fristen kein Beschluss erreicht, so nimmt der Ausschuss nach Artikel 65 Absatz 3 seinen Beschluss innerhalb von zwei weiteren Wochen mit einfacher Mehrheit an, und bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

Nein. Artikel 65 Absatz 4 untersagt den betroffenen Aufsichtsbehörden, vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen einen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit anzunehmen, was die Rolle des Ausschusses als Instanz zur Beilegung des Streits sichert.

Die federführende Aufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, muss ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses spätestens einen Monat nach der Mitteilung treffen, und zwar nach Maßgabe des Artikels 60 Absätze 7, 8 und 9, wobei auf den Beschluss des Ausschusses zu verweisen und dieser beizufügen ist. Artikel 65 Absatz 5 verpflichtet den Vorsitz, die betroffenen Aufsichtsbehörden zu unterrichten und die Kommission in Kenntnis zu setzen; der Beschluss des Ausschusses wird auf dessen Website veröffentlicht, nachdem die nationale Behörde ihren endgültigen Beschluss nach Absatz 6 mitgeteilt hat.