Artikel 65 DSGVO – Streitbeilegung durch den Ausschuss
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 65 Absatz 1 nennt drei Fälle. Der Ausschuss entscheidet, wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch nach Artikel 60 Absatz 4 eingelegt hat und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht angeschlossen oder ihn als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat, wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche Aufsichtsbehörde für die Hauptniederlassung zuständig ist, und wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde in den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder einer nach Artikel 64 abgegebenen Stellungnahme nicht folgt.
Nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a betrifft der Beschluss alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt. Der Ausschuss überprüft daher nicht den gesamten Beschlussentwurf der federführenden Behörde, sondern nur die durch den Einspruch tatsächlich streitig gestellten Punkte.
Artikel 65 Absatz 2 verlangt die Annahme innerhalb eines Monats nach der Befassung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, wobei diese Frist wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Fristen kein Beschluss erreicht, so nimmt der Ausschuss nach Artikel 65 Absatz 3 seinen Beschluss innerhalb von zwei weiteren Wochen mit einfacher Mehrheit an, und bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
Nein. Artikel 65 Absatz 4 untersagt den betroffenen Aufsichtsbehörden, vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen einen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit anzunehmen, was die Rolle des Ausschusses als Instanz zur Beilegung des Streits sichert.
Die federführende Aufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, muss ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses spätestens einen Monat nach der Mitteilung treffen, und zwar nach Maßgabe des Artikels 60 Absätze 7, 8 und 9, wobei auf den Beschluss des Ausschusses zu verweisen und dieser beizufügen ist. Artikel 65 Absatz 5 verpflichtet den Vorsitz, die betroffenen Aufsichtsbehörden zu unterrichten und die Kommission in Kenntnis zu setzen; der Beschluss des Ausschusses wird auf dessen Website veröffentlicht, nachdem die nationale Behörde ihren endgültigen Beschluss nach Absatz 6 mitgeteilt hat.