Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 gibt der betroffenen Person das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und im Bejahungsfall Auskunft über diese Daten sowie über die in den Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen zu erhalten, nämlich die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die Empfänger, die geplante Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung, das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 mit aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik.

Ja. Absatz 3 verpflichtet den Verantwortlichen, unentgeltlich eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, während er für alle weiteren Kopien ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen kann. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Nach Absatz 2 hat die betroffene Person, wenn personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden, das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. Das geht über die bloße Benennung von Empfängern in Drittländern nach Absatz 1 Buchstabe c hinaus.

Ja. Absatz 4 bestimmt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, und Erwägungsgrund 63 nennt Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software sowie die Rechte anderer Personen als Interessen, die eine Zuschneidung der Antwort rechtfertigen können. Der Erwägungsgrund stellt zugleich fest, dass dies nicht dazu führen darf, der betroffenen Person jede Auskunft zu verweigern.

Auskunftsanträge folgen den Modalitäten des Artikels 12, so dass der Verantwortliche innerhalb eines Monats antworten muss, diese Frist bei komplexen oder zahlreichen Anträgen nach Artikel 12 Absatz 3 um weitere zwei Monate verlängert werden kann, er bei begründeten Zweifeln nach Artikel 12 Absatz 6 zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität anfordern kann und er nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach Artikel 12 Absatz 5 ein Entgelt verlangen oder sich weigern darf, tätig zu werden.